c) Der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen und der Vorinstanz kann gefolgt werden. Der gedeckte Vorplatzbereich des Mehrfamilienhauses verfügt gemäss Umgebungsplan30 neben den Autoabstellplätzen über genügend Abstellflächen für Kinderwagen, Fahrräder und dergleichen. Selbst wenn die im Plan eingetragenen Veloabstellplätze alle belegt sein sollten, können Kinderwagen in diesem gedeckten Bereich problemlos hinter den Velos abgestellt werden. Diese Anordnung mag zwar im täglichen Gebrauch nicht ideal sein, ändert aber nichts daran, dass der Vorgabe von Art. 47 Abs. 2 BauV