Die Beschwerdegegnerinnen führen aus, im gedeckten Vorplatzbereich neben den Autoabstellplätzen seien insgesamt 12 gedeckte Velo-Abstellplätze vorgesehen, obwohl gestützt auf Art. 54c BauV nur minimal 8 solche Abstellplätze vorgeschrieben wären. Damit könnten mindestens vier Abstellplätze genutzt werden, um auch Kinderwagen abzustellen. Im Vorplatzbereich bestehen nach Ansicht der Beschwerdegegnerinnen genügend Platz für wettgeschützte Abstellflächen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 BauV. Zudem sei neben den Hauseingängen eine 80 cm breite abschliessbare Zone, die zusätzlich als Abstellfläche und Stauraum genutzt werden könne.