des Mehrfamilienhauses sei neben den Veloabstellplätzen genügend Platz vorhanden, um Kinderwagen und dergleichen in Hauseingangsnähe abzustellen. b) Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass genügend wettergeschützte Abstellflächen vorhanden seien. Beim überdachten Zugangsbereich sei kein Platz für das Abstellen von Kinderwagen vorhanden. Die überdachten Velo- und Autoabstellplätze würden ebenfalls keinen weiteren wettergeschützten Raum für das Abstellen anderer Objekte bieten. Gleichzeitig sei der überdachte Bereich nach Westen ausgerichtet und deshalb trotz Überdachung nicht vollständig wettergeschützt.