Für die Sicherstellung der vorgesehenen Zweckbestimmung und damit der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird daher der angefochtene Entscheid mit der Auflage ergänzt, wonach die gemäss bewilligtem Umgebungsplan ausgeschiedene Spielfläche von 145 m2 vor dem Mehrfamilienhaus der Nutzung als Spielplatzfläche vorbehalten ist und nicht der privaten Nutzung der Wohnungen im Erdgeschoss dienen darf, etwa durch Ausdehnung der privat genutzten Sitzplätze. Diese Auflage steht in engem Zusammenhang zur erteilten Baubewilligung und ist verhältnismässig.