Terrassen besteht vorliegend eine erhöhte Gefahr, dass die eigentliche Zweckbestimmung dieser Fläche in Realität in Vergessenheit gerät. Es scheint daher zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben angezeigt, vorliegend mittels Auflage gemäss Art. 38 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 BauG ein besonderes Gewicht auf die Zweckbestimmung dieser Fläche als "für Kleinkinder und schulpflichtige Kinder eingerichtete Spielfläche" zu legen. So kommen Auflagen zu einer Baubewilligung vor allem bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach ihrer Gestaltung oder Einrichtung oder je nach Art der Nutzung sowohl gesetzeskonform als auch gesetzeswidrig sein können.28