43 Abs. 2 BauV zwar erfüllt. Durch die Beschränkung der Spielgeräte auf den nördlichen Teil der Fläche bzw. den Verzicht von erkennbaren Spielbereichen auf der gesamten restlichen Fläche wird jedoch die Spielfläche nach der Realisierung des Vorhabens einzig im nördlichen Teil als solche wahrnehmbar sein. Aufgrund der Lage des nicht eingerichteten Teils der Spielplatzfläche unmittelbar vor dem Mehrfamilienhaus und insbesondere unmittelbar vor den privaten Sitzplätzen/Terrassen besteht vorliegend eine erhöhte Gefahr, dass die eigentliche Zweckbestimmung dieser Fläche in Realität in Vergessenheit gerät.