Insgesamt handelt es sich mit dieser Ergänzung der Spielplatzfläche um eine attraktive Spielumgebung, welche den Bedürfnissen nach Bewegung und spielerischer Betätigung gerecht wird und für Kinder jeden Alters etwas zu bieten hat (Sandkasten für Kleinkinder, Spielhaus für etwas ältere Kinder als Spiel- und Rückzugsort, freie Rasenfläche für Bewegungsspiele). In Betrachtung der Spielplatzfläche als Ganzes wird damit die Vorgabe von Art. 43 Abs. 2 BauV zwar erfüllt.