Diese verlangte Einrichtung ist bereits mit Einreichen des Baugesuchs im Umgebungsplan nachzuweisen, weshalb die blosse Kennzeichnung einer entsprechenden Rasenfläche, wie dies in dem von der Vorinstanz bewilligten Umgebungsplan der Fall war, nicht ausreichend ist. Daran ändert auch eine allfällige Baubewilligungsfreiheit der einzelnen Spielgeräte nichts, geht es doch um die Einhaltung der Vorgabe von Art. 43 BauV. Die diesbezüglichen Vorbringen der Stadt stossen daher ins Leere.