Art. 43 Abs. 2 BauV definiert Kinderspielplätze als für Kleinkinder und schulpflichtige Kinder eingerichtete Spielflächen. Entgegen der Ansicht der Stadt und ursprünglichen Meinung der Beschwerdegegnerinnen ist eine gewisse Ausstattung oder zumindest Kategorisierung der ausgeschiedenen Fläche nötig, damit diese Fläche als "für Kleinkinder und schulpflichtige Kinder eingerichtete Spielfläche" akzeptiert werden kann. Diese verlangte Einrichtung ist bereits mit Einreichen des Baugesuchs im Umgebungsplan nachzuweisen, weshalb die blosse Kennzeichnung einer entsprechenden Rasenfläche, wie dies in dem von der Vorinstanz bewilligten Umgebungsplan der Fall war, nicht ausreichend ist.