Die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 BauV erachtet die BVD entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls als erfüllt. Die Spielgeräte befinden sich zwar am nördlichen Ende der ausgeschiedenen Fläche und damit in der Nähe des E.________weg und der geplanten Zufahrt zum Einfamilienhaus. Die Entfernung zum E.________weg beträgt aber trotzdem fast vier Meter (Sandkasten) bzw. rund sechs Meter (Spielhaus). Die Gefahr, dass spielende Kinder auf die Strasse rennen, ist daher bereits aufgrund dieser Distanz nicht besonders gross.