e) Das umstrittene Vorhaben sieht den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit vier Familienwohnungen vor. Entgegen den Berechnungen der Beschwerdegegnerinnen23 musste bei der Festlegung der erforderlichen Flächen für Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche das bestehende Einfamilienhaus auf der Bauparzelle nicht miteinbezogen werden, da gemäss Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 BauG die erforderlichen Flächen nur bei Mehrfamilienhäusern zu schaffen sind. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdegegnerinnen24 weist das Mehrfamilienhaus eine Geschossfläche von 750.6 m2 auf, womit eine Mindestfläche für Kinderspielplätze und Aufenthaltsbereiche von 132.6 m2 (Spielplatzfläche 112.6