c) Der Beschwerdeführer bringt in seinen Schlussbemerkungen vom 29. Mai 2020 vor, der geplante Standort des Spielplatzes verstosse gegen die Vorschrift von Art. 44 Abs. 1 BauV, wonach Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze an möglichst sonnigen, dem Verkehr abgewandten Arealstellen anzulegen sind. Der Spielplatz liege trotz diverser Möglichkeiten ausgerechnet in unmittelbarer Nähe des E.________wegs und der Zufahrt zum Autounterstand. Die Grünhecke verhindere die Sicht auf den Spielplatz gänzlich. Ein Autofahrer könne auf hinter der Grünhecke herausspringende Kinder nicht reagieren.