Die Beschwerdegegnerinnen führen in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2020 aus, ein Spielplatz mit Spielgeräten sei zwar nicht vorgesehen. Aus der Arbeitshilfe des Kantons ergebe sich aber, dass Spielgeräte für Kinder im Allgemeinen überschätzt würden. Spielgeräte sollten gemäss Arbeitshilfe nur dort verwendet werden, wo bestimmte Spiele mit natürlichen Mitteln nicht ermöglicht würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem biete die vorgesehene Fläche genügend Platz um temporär alters- und bedürfnisgerechte Spielgeräte aufzustellen. Im Umgebungsplan seien genügend Spielflächen ausgeschieden.