langjährigen Praxis entspricht, was bei der Auslegung einer Bestimmung ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. E. 4c). Das projektierte Attikageschoss hält diese äussere Begrenzung eines fiktiven Satteldaches mit einer Kniewandhöhe von 1.0 m und einer Dachneigung von 40° sowie einem üblichen Dachaufbau ein, wie dies die Beschwerdegegnerinnen mit den Plänen gemäss Eingabe vom 27. März 2020 überzeugend belegen (Beilagen 10 bis 12). Das Vorhaben steht damit in Einklang mit der umstrittenen Bestimmung gemäss Anhang 1.3 "Dachausbau und Attikageschoss" des GBR. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet. 6. Spielfläche / Spielplatz