Der Begriff "äussere Begrenzung" ist auslegungsbedürftig. Dass für diese äussere Begrenzung auf das tatsächliche Erscheinungsbild eines solchen Satteldaches abgestellt wird und damit gestützt auf die Messweise der Gebäudehöhe bei Satteldächern über dem massgebenden Messpunkt (Schnittpunkt Fassadenflucht und Oberkant Dachsparren) auch noch ein üblicher Dachaufbau (Wärmedämmung, Abdichtung, Dachlattung, Ziegel) zu dieser äusseren Begrenzung gezählt wird, stellt eine nachvollziehbare und angesichts der Gemeindeautonomie rechtlich haltbare Auslegung dieser Bestimmung dar.