d) In der zitierten Bestimmung gemäss Anhang 1.3 "Dachausbau und Attikageschoss" des GBR ist der umstrittene Messpunkt beim Attikadach für die Einhaltung des Attikaprofils nicht näher umschrieben. Die zulässige Grösse des Attikageschosses wird einzig dadurch begrenzt, dass sich dieses innerhalb der äusseren Begrenzung befinden muss, welche sich durch ein gleichgeneigtes Satteldach mit einer Kniewandhöhe von 1.0 m und einer Dachneigung von 40° ergeben würde. Der Begriff "äussere Begrenzung" ist auslegungsbedürftig.