c) Der Beschwerdeführer rügt, es erschliesse sich ihm nicht, wieso die Flachdachaufbordung nicht zur Dachform gehören solle. Im GBR sei nicht vorgesehen, dass Oberkant Betondecke als massgeblicher Punkt für die Einhaltung des Profils gelten solle. Die Stadt führt in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2020 ergänzend aus, die im angefochtenen Entscheid umschriebene Messweise entspreche ihrer langjährigen Praxis. Diese Messweise lehne sich an die Messweise bei der Gebäudehöhe an, bei welcher bei Satteldächern gemäss GBR ebenfalls die Tragkonstruktion als Schnittpunkt angewendet werde.