a) Gemäss Anhang 1.3 "Dachausbau und Attikageschoss" des GBR können Volumen und Dachform des Attikageschosses innerhalb der äusseren Begrenzung, wie sie sich durch ein gleichgeneigtes Satteldach mit einer Kniewandhöhe von 1.0 m und einer Dachneigung von 40° ergeben würde, frei gewählt werden. Technische Aufbauten dürfen die Begrenzung des Attikageschosses um das technisch bedingte Minimum überragen, Vordächer über offenen Sitzplätzen auf maximal 50 % der Fassadenlänge. Der Beschwerdeführer erachtet diese Bestimmung beim umstrittenen Mehrfamilienhaus als verletzt.