e) Insgesamt erweist sich die von der Stadt vertretene Auslegung der Bestimmung in Anhang 1.2 "Bauabstände, Gebäudeabstand" des GBR in Berücksichtigung der belegten langjährigen Praxis und der Gemeindeautonomie als rechtlich haltbar. Damit fällt die vorliegend umstrittene Garage als unbewohnte Nebenbaute nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung und hat den dort verlangten Gebäudeabstand nicht einzuhalten. Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. 5. Attikageschoss