Für eine Auslegung, wonach solche Nebenbauten den Gebäudeabstand zwar nicht gegenüber dem ihr zugehörigen Hauptbau, aber gegenüber Hauptbauten ohne diesen Konnex einzuhalten haben, bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte. Solche vermag auch der Beschwerdeführer nicht vorzubringen. Dass die von der Stadt Thun für den Beleg ihrer Praxis eingereichten Beispiele angeblich einzig zusammengehörende Haut- und Nebenbauten betreffen – wie dies der Beschwerdeführer vorbringt – ist daher irrelevant.