Der Beschwerdeführer argumentiert in den Schlussbemerkungen vom 29. Mai 2020, die von der Stadt Thun dargelegte Praxis äussere sich einzig zu Bauabständen zwischen Haut- und Nebenbauten, die zusammengehören. Damit sei jedoch nicht nachgewiesen, dass auch gegenüber Bauten ohne solchen Zusammenhang (hier Autounterstand und geplantes Mehrfamilienhaus) kein Gebäudeabstand einzuhalten wäre. Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss vorbringt, der geforderte Gebäudeabstand sei jedenfalls dann einzuhalten, wenn es an der erwähnten Zusammengehörigkeit fehlt, so kann ihm nicht gefolgt werden.