Schliesslich ist gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Stadt in der Eingabe vom 26. März 2020 gestützt auf die gültigen Brandschutzvorschriften aus feuerpolizeilicher Sicht kein Schutzabstand zwischen Neben- und Hauptbauten mehr erforderlich, sodass die Einhaltung des Gebäudeabstands zwischen Haupt- und Nebenbauten nicht mit diesem Zweck begründet werden kann. Da die mit dem Gebäudeabstand verfolgten Ziele primär auf benachbarte und bewohnte Hauptbauten abzielen, ist es mit dem Sinn und Zweck der umstrittenen Bestimmung vereinbar, wenn diese so ausgelegt wird, dass unbewohnte Nebenbauten nicht darunter fallen.