Es mag zwar zutreffen, dass nach allgemeinem Sprachgebrauch sowie unter Beizug von Art. 15 GBR auch unbewohnte Nebengebäude wie die vorliegend umstrittene Garage grundsätzlich als "Gebäude" zu gelten haben. Es gibt jedoch verschiedene Gründe, welche dafür sprechen, dass der Gesetzgeber bei den "Gebäuden" gemäss Anhang 1.2 "Bauabstände, Gebäudeabstand" des GBR nicht an unbewohnte Nebenbauten gedacht hat: Bei der Auslegung einer Bestimmung kann eine dazugehörige Skizze gewisse Indizien zum wahren Normgehalt liefern. Die Skizze im GBR zum Gebäudeabstand gleich unterhalb der umstrittenen Bestimmung zeigt den einzuhaltenden Gebäudeabstand zwischen vier Hauptbauten auf.