d) In Anhang 1.2 "Bauabstände, Gebäudeabstand" des GBR ist einzig von "Gebäuden" die Rede, welche den Gebäudeabstand einzuhalten haben. Weder die Haltung der Beschwerdegegnerinnen und der Stadt noch diejenige des Beschwerdeführers lassen sich eindeutig aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ableiten. So werden Nebenbauten nicht ausdrücklich von der Einhaltung des Gebäudeabstands ausgenommen oder privilegiert behandelt, es fehlt aber auf der anderen Seite auch an der ausdrücklichen Anordnung, dass Nebenbauten unter diese Bestimmung fallen und damit den Gebäudeabstand einzuhalten haben.