c) Es ist unbestritten, dass es sich beim projektierten Autounterstand mit einer Grundfläche von 37.17 m2 und einer Gesamthöhe von 2.6 m um eine unbewohnte Nebenbaute im Sinne von Art. 15 GBR handelt. Umstritten und damit zu prüfen ist jedoch, ob diese unbewohnte Nebenbaute ebenfalls den Gebäudeabstand gemäss Anhang 1.2 "Bauabstände, Gebäudeabstand" des GBR einzuhalten hat oder ob dieser nur zwischen Hauptgebäuden zur Anwendung gelangt. Der Sinngehalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Ist der Normtext nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss