b) Gemäss Anhang 1.2 "Bauabstände, Gebäudeabstand" des GBR muss der Abstand zweier Gebäude mindestens die Summe der dazwischenliegenden erforderlichen Grenzabstände betragen. Das gilt auch für Gebäude auf dem gleichen Grundstück. In der hier betroffenen Wohnzone W2 beträgt der kleine Grenzabstand 4 m und der grosse Grenzabstand 11 m (Art. 21 GBR). Nach Art. 15 Abs. 1 GBR sind Gebäude mit einer maximalen Grundfläche von 60 m2 und einer maximalen Gebäudehöhe von 3.0 m An- und Nebenbauten. Unbewohnte An- und Nebenbauten haben einen allseitigen Grenzabstand von 2.0 m einzuhalten (Art. 15 Abs. 2 GBR).