In der Eingabe vom 26. März 2020 ergänzt die Stadt, im GBR fehle eine konkrete Aussage zu Gebäudeabständen von Nebenbauten, weshalb ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zukomme und dabei die Gemeindeautonomie zu berücksichtigen sei. Die Skizze im GBR verdeutliche, dass sich die Regelung des erforderlichen Gebäudeabstands auf Hauptbauten beziehe. Aufgrund der mit dieser Eingabe eingereichten Beilagen könne sie belegen, dass diese Praxis schon seit mindestens acht Jahren so angewendet werde. Auch Sicht der städtischen Bebauungsstruktur mache die Einhaltung von Gebäudeabständen gegenüber Nebenbauten keinen Sinn.