sein. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe nicht. Die Beschwerdegegnerinnen entgegnen, die langjährige Praxis der Stadt sei nicht zu beanstanden. Der Abstand von einer Nebenbaute zu einem Hauptgebäude sei im GBR14 nicht geregelt. Folglich hätten Nebenbauten keine Mindestgebäudeabstände einzuhalten. Auch in der BMBV15 werde ein klarer Unterschied gemacht zwischen Hauptgebäuden und den Nebenbauten (An- und Kleinbauten) auf einem Grundstück.