Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Ansicht der Vorinstanz gelange der Gebäudeabstand auch zwischen Haupt- und Nebenbauten zur Anwendung. Im kommunalen Baureglement würden Nebenbauten bezüglich des Gebäudeabstands nicht anders behandelt als Hauptbauten. Der geplante Neubau stehe zudem in keiner Beziehung zum Autounterstand. Die Begründung der Stadt, wonach der Gebäudeabstand nur zwischen Hauptbauten gelte, weil sich eine Nebenbaute in der Regel einer Hauptbaute unterordne, gehe daher fehl. Damit halte das geplante Mehrfamilienhaus gegenüber dem Autounterstand den gesetzlich vorgeschriebenen Gebäudeabstand von 13 m nicht ein. Die angebliche Praxis der Stadt könne nicht massgebend