a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des vorgeschriebenen Gebäudeabstands zwischen dem geplanten Mehrfamilienhaus und dem neuen Autounterstand. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid (S. 8) zum Schluss, dass es sich beim neuen Autounterstand um eine Nebenbaute handle. Gemäss langjähriger Praxis der Stadt Thun sei gegenüber Nebenbauten kein Gebäudeabstand einzuhalten. Die feuerpolizeilichen Abstände blieben vorbehalten. Der Gebäudeabstand gelte nur zwischen Hauptbauten, da sich eine Nebenbaute in der Regel immer einer Hauptbaute unterordne und nur Nebennutzflächen beinhalte.