Vorliegend ragt das Untergeschoss lediglich bis in die nicht durchgängige Deckschicht. Da diese Deckschicht nicht Teil des Grundwasserleiters ist, wird der Grundwasserfluss durch das Untergeschoss nicht beeinflusst. Für die Pfähle in der grundwasserführenden Schotterschicht wurde der gesetzliche Nachweis für das Einhalten der 10 Prozent-Regel erbracht. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Damit beträgt die Reduktion der Durchflusskapazität des Grundwassers aufgrund des Bauvorhabens – der Beurteilung des AWA folgend – klar weniger als 10 Prozent, weshalb die Ausnahmebewilligung zu Recht erteilt wurde. 4. Gebäudeabstand zwischen Haupt- und Nebenbauten