Dies entspreche ihrer gängigen, hydrogeologischen Praxis. Ziel der Gewässerschutzgesetzgebung sei es nämlich, die Durchflusskapazität von grundwasserführenden Schichten zu erhalten. Aus hydrogeologischer Sicht mache es keinen Sinn, den 10 Prozent Nachweis bis in die schlecht durchlässigen Deckschichten auszudehnen.