Die massgebenden Vorschriften würden aber nicht vorsehen, dass die Massgeblichkeit des mittleren Grundwasserspiegels damit umgangen werden könnte, indem weniger durchlässige Bodenschichten ein anderes massgebendes Niveau begründen würden. Die Bestimmungen würden keinen Raum für eine eigene Definition des Grundwasserleiters aufgrund angeblich geringerer Durchlässigkeit von Bodenschichten lassen. Der Bericht weiche folglich von den massgebenden Vorschriften ab und der darauf abstützende Entscheid erweise sich als rechtsfehlerhaft.