a) Teile des geplanten Mehrfamilienhauses liegen unter dem mittleren Grundwasserspiegel. Das Bauvorhaben erfordert daher einerseits eine Gewässerschutzbewilligung für die temporäre Grundwasserabsenkung und andererseits eine Ausnahmebewilligung für eine Baute unter dem mittleren Grundwasserspiegel. Der Beschwerdeführer ist nicht einverstanden mit der im angefochtenen Gesamtentscheid erteilten Ausnahmebewilligung.