c) Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer diverse Amts- und Fachberichte sowie weitere Unterlagen erst mit dem angefochtenen Entscheid zustellte, verletzte sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Unterlagen hätte die Vorinstanz nach dem Gesagten (E. 2b) vor Abschluss des Baubewilligungsverfahrens zustellen müssen, so dass sich der Beschwerdeführer dazu noch vor Erlass des Gesamtentscheids hätte äussern können.