Die Beschwerdegegnerinnen teilten mit Schreiben vom 29. Mai 2020 mit, dass sie keine Schlussbemerkungen hätten. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 29. Mai 2020 eine Stellungnahme zur Projektänderung sowie Schlussbemerkungen ein und hielt dabei an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde fest. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen