Mit Verfügung vom 15. April 2020 führte das Rechtsamt aus, gestützt auf die Eingaben der Verfahrensbeteiligten sei es im Rahmen einer summarischen Prüfung fraglich, ob das Rechtsamt in Bezug auf den Gebäudeabstand und das zulässige Attikaprofil an seiner Einschätzung gemäss Verfügung vom 4. März 2020 festhalte. Bezüglich des Kinderspielplatzes halte es im Rahmen dieser summarischen Prüfung aber an seiner Einschätzung gemäss Verfügung vom 4. März 2020 fest.