Letzteres wäre wohl nur erfüllt, wenn die Behörde um die Gesetzeswidrigkeit ihrer Praxis weiss und die Rechtswidrigkeit der Vergleichsfälle nicht erstmals im Anlassfall gerichtlich festgestellt wird. d) ob im Umgebungsplan gestützt auf die massgebenden Bestimmungen der kantonalen Baugesetzgebung zu den Kinderspielplätzen bei der ausgeschiedenen Spielfläche nicht eine gewisse Ausstattung, welche die Fläche als Spielplatz nutz- und erkennbar macht, vorgesehen und eingezeichnet werden müsste, zumal die Kinderspielplätze in Art. 43 Abs. 2 BauV2 als für Kleinkinder und schulpflichtige Kinder eingerichtete Spielflächen definiert werden."