ob die in beiden Fällen gemäss Bst. a) und b) von der Stadt Thun erwähnte, nicht näher belegte langjährige Praxis relevant sein kann. So könnte – sollte sich diese Praxis als rechtswidrig erweisen – auf eine Gleichbehandlung im Unrecht wohl nur abgestellt werden, wenn die Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Letzteres wäre wohl nur erfüllt, wenn die Behörde um die Gesetzeswidrigkeit ihrer Praxis weiss und die Rechtswidrigkeit der Vergleichsfälle nicht erstmals im Anlassfall gerichtlich festgestellt wird.