b) ob gestützt auf die massgebende Bestimmung des GBR der Praxis der Baubewilligungsbehörde gefolgt werden kann, wonach für die Einhaltung des Attikaprofils anhand des fiktiven Satteldaches als massgebender Punkt beim Attikadach auf Oberkant Betondecke abgestellt werden darf. Es scheint für das Rechtsamt im Rahmen dieser provisorischen Beurteilung anhand des GBR fraglich, ob das Attikageschoss nicht vollständig innerhalb der äusseren Begrenzung des fiktiven Satteldaches liegen müsste. c) ob die in beiden Fällen gemäss Bst. a) und b) von der Stadt Thun erwähnte, nicht näher belegte langjährige Praxis relevant sein kann.