Es scheint für das Rechtsamt im Rahmen dieser provisorischen Beurteilung anhand des GBR daher fraglich, ob der geplante Autounterstand als unbewohnte Nebenbaute gegenüber dem projektierten Mehrfamilienhaus nicht einen Gebäudeabstand von 13 m und gegenüber dem bestehenden Einfamilienhaus nicht einen Gebäudeabstand von 6 m einhalten müsste. b) ob gestützt auf die massgebende Bestimmung des GBR der Praxis der Baubewilligungsbehörde gefolgt werden kann, wonach für die Einhaltung des Attikaprofils anhand des fiktiven Satteldaches als massgebender Punkt beim Attikadach auf Oberkant Betondecke abgestellt werden darf.