"Aufgrund einer ersten summarischen Prüfung ist es für das Rechtsamt der BVD fraglich: a) ob gestützt auf die massgebenden Bestimmungen des Baureglements der Stadt Thun (GBR) der Praxis der Baubewilligungsbehörde gefolgt werden kann, wonach gegenüber Nebenbauten kein Gebäudeabstand gewahrt werden muss. Es scheint für das Rechtsamt im Rahmen dieser provisorischen Beurteilung anhand des GBR daher fraglich, ob der geplante Autounterstand als unbewohnte Nebenbaute gegenüber dem projektierten Mehrfamilienhaus nicht einen Gebäudeabstand von 13 m und gegenüber dem bestehenden Einfamilienhaus nicht einen Gebäudeabstand von 6 m einhalten müsste.