Da keine Gegenpartei im Verfahren ist, der diese Kosten auferlegt werden können, hat das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland als Vorinstanz diese Parteikosten zu übernehmen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Abschreibungsverfügung des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 27. April 2020 wird aufgehoben. 2. Die Vorakten bbew 254/2017 gehen zurück an das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland. Die 3 Aktenordner der Stadt gehen zurück an das Bauinspektorat der Stadt Bern. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.