Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beläuft sich auf Fr. 4'343.35 (Honorar Fr. 3'900.00, Auslagen Fr. 132.80, Mehrwertsteuer Fr. 310.55). Da diese gemäss den Ausführungen in der Kostennote auch den Aufwand für die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 20. Juli 2020 zum Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung enthält, sind die der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2020 zugesprochenen Parteikosten von Fr. 500.00 in Abzug zu bringen. Die Kostennote beläuft sich damit auf Fr. 3'843.35. Ansonsten gibt diese Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass.