7/10 BVD 110/2020/78 Bei diesem Ausgang obsiegt die Beschwerdeführerin. Dem Regierungsstatthalteramt können keinen Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Gleiches gilt für die Stadt Bern, welche nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Die Verfahrenskosten sind daher durch den Kanton zu tragen.