e) Gestützt auf diese Ausführungen ist die angefochtene Abschreibungsverfügung des Regierungsstatthalteramts in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Angelegenheit geht zurück zur Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens. Diese wird vorab das von der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020 eingereichte, verbesserte Baugesuch in vollständiger Form beim Bauinspektorat der Stadt Bern einzuholen haben.