BauV17 betreffend die Veloabstellplätze. Der festgestellte Widerspruch bezüglich der Angaben zur Befristung stellt schliesslich kein eigentlicher Mangel dar, ist doch einzig die beantragte Befristung gemäss Umschreibung des Bauvorhabens im Baugesuchsformular 1.0 (31.12.2022) relevant, nicht diejenige gemäss einem Schreiben des Architekten vom 14. Februar 2020 (31.12.2021). Damit verbleibt gemäss Mängelliste der Stadt im Schreiben vom 19. März 2020 der fehlende Energiemassnahmennachweis, dessen Fehlen bereits im Schreiben der Stadt vom 31. Januar 2017 kritisiert wurde.