48 WBG16 stellt ein materieller Mangel im Sinne von Art. 18 Abs. 2 BewD dar, welcher im Falle der Notwendigkeit zum Bauabschlag führen müsste. Gleiches gilt für die bemängelte Überschreitung der maximal zulässigen Anzahl der Parkplätze und die vorgebrachte Verletzung von Art. 54c BauV17 betreffend die Veloabstellplätze.