und wurden damit erstmals festgestellt, und dies nicht gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern bloss im Überweisungsschreiben an die Vorinstanz. Entgegen dieser Mängelliste hat die Beschwerdeführerin sodann mit dem verbesserten Baugesuch ein Ausnahmegesuch zur Unterschreitung des Waldabstands eingereicht.15 Weiter kommt dazu, dass einzig formelle Mängel ein Nichteintreten gestützt auf Art. 18 Abs. 4 BewD zur Folge haben können. Ein nach Ansicht der Stadt/der Vorinstanz noch fehlendes Ausnahmegesuch für das Bauen im Gewässerraum nach Art. 48 WBG16 stellt ein materieller Mangel im Sinne von Art.