festgestellten Mängel (fehlende Begründung zur Abweichung von der maximal zulässigen Anzahl von Parkplätzen, fehlendes Reklamegesuch, fehlende baupolizeiliche Masse im Situationsplan und im Umgebungsgestaltungsplan, widersprüchliche Angabe bezüglich Befristung im Schreiben vom 14. Februar 2020 und im Baugesuchsformular 1.0) nicht Teil der Mängelliste gemäss Schreiben der Stadt vom 31. Januar 2017 und wurden damit erstmals festgestellt, und dies nicht gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern bloss im Überweisungsschreiben an die Vorinstanz.